Rechtliches zur Prüfung

Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg zur Überprüfung der Dichtheit von privaten Entwässerungsanlagen vom 10.01.2012:

Der Abwasserverband Matheide (AVM) hat große Probleme mit sog. Fremdwasser in seinem Kanalnetz. Zu Zeiten hoher Grundwasserstände messen insbesondere die Kläranlagen Hambühren und Winsen (Aller) einen Zulauf von bis zu 400%. Dies liegt nicht daran, dass zu diesen Zeiten mehr Wasser im Haushalt verbraucht wird, sondern zum Großteil an defekten, im Grundwasser liegenden Leitungen. Hierdurch entstehen allen Gebührenzahlern unnötige Kosten, außerdem können das öffentliche Leitungsnetz und die Kläranlagen nicht hierfür bemessen werden.
Nachdem eine verstärkte Sanierung der öffentlichen Hauptkanäle kaum messbare Erfolge erzielen konnte, hat sich der Verband im Jahr 2008 entschlossen, die privaten Anschlussnehmer in diesen Gebieten in die Überprüfung und ggf. Sanierung ihrer erdverlegten Abwasserleitungen mit einzubeziehen.
Hiergegen hat sich ein Bürger gewandt, da er die kommunale Abwasserbeseitigungssatzung für eine nicht ausreichende Rechtsgrundlage für einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Anlieger gehalten hat. Dem hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 10.01.2012 widersprochen und bestätigt, dass Regelungen des kommunalen Satzungsgebers zulässig sind, die das Ziel verfolgen, das Eindringen von Fremdwasser in das öffentliche Abwasserbeseitigungssystem zu verhindern und auf diese Weise eine Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasserbeseitigung auszuschließen.
Das Gericht hielt allerdings eine Regelung in der Satzung des AVM für unwirksam, die die Erteilung von Bescheinigungen über die Ergebnisse von Dichtheitsprüfungen bestimmten „Fachfirmen“ vorbehält. Diese würde einerseits ausländische Anbieter dieser Dienstleistung vom Markt fernhalten und damit gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie verstoßen und andererseits dem Bürger gegenüber „überbehütend“ sein.
Intention dieser Regelung war, die Anlieger, die in der Regel gar keine Erfahrung mit dem Thema Kanalüberprüfung und –sanierung haben, vor sog. „Kanalhaien“ zu schützen, die in anderen Gebieten bereits versucht haben, diese Unerfahrenheit auszunutzen. Die Satzung wird in diesem Bereich entsprechend angepasst, für die Beauftragung von Fachfirmen werden nur noch Empfehlungen ausgesprochen.
Da der Untersuchungsbericht die wichtigste Grundlage für eine spätere Sanierungsentscheidung ist, kann eine Beauftragung von nicht ausreichend qualifizierten Firmen u. U. später erhöhte Kosten nach sich ziehen.
Für die Abwicklung der Untersuchung und ggf. späteren Sanierung von Abwasserleitungen wird jedem betroffenen Grundstückseigentümer gestaffelt nach dem Schweregrad des Schadens ausreichend Zeit eingeräumt, um sich finanziell auf die Maßnahme einzustellen.
Der AVM berät die Anlieger hierzu gern. Jeder Grundstückseigentümer, der die Dichtheit seines Abwassersystems nachweisen muss, wird hierzu ein Schreiben erhalten. Eine Untersuchung in Eigenregie ist vorher nicht notwendig!
Hier ist die  Nds. OVG Pressemitteilung 1-2012 – Entwässerung vom 10.01.2012
Das Urteil im Volltext können Sie unter folgendem Link finden: https://www.dwa-nord.de/files/_media/content/PDFs/LV_Nord/Akason/Urteil%20OVG%20zur%20Dichtheitspruefung%20vom%2010%2001%202012.pdf