Gesamtschuldnerische Haftung

Der Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung gilt sowohl im Bereich der Beitrags- als auch der Gebührenerhebung. Dies wird durch die §§ 5 (2) und 13 (2) der Abgabensatzung des Abwasserverbandes Matheide bestimmt und durch die Anwendung der §§ 421 – 426 BGB geregelt. Die §§ 5 und 13 regeln gleichsam den Kreis der Beitrags- bzw. Gebührenpflichtigen.
Der Abwasserverband Matheide kann daher die Beitrags- und/oder Gebührenforderung von jedem Pflichtigen ganz oder teilweise einfordern. Bis zur vollständigen Begleichung der Forderung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Im Innenverhältnis (untereinander) sind die Gesamtschuldner zum Ausgleich verpflichtet, sofern zwischen ihnen nichts anderes vereinbart wurde.
Voraussetzung für das Entstehen einer entsprechenden persönlichen Beitrags- oder Gebührenschuld ist jedoch immer der Erlass eines schriftlichen Bescheides durch den Abwasserverband Matheide.
Das Gesamtschuldverhältnis soll dem Abwasserverband Matheide ermöglichen, seine Forderungen schnell und sicher zu verwirklichen, um somit einen Beitrags- bzw. Gebührenausfall zu Lasten aller Gebühren- und Beitragszahler zu verhindern.
Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass eben dieses Gesamtschuldnerische Prinzip dazu führt, das Vermieter für etwaig bestehende Abwassergebührenrückstände ihrer Mieter aufkommen müssen. Nach § 13 der Abgabensatzung haftet nämlich der Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigte.
Selbst wenn der Mieter zunächst die Abwassergebühren direkt an die Celle-Uelzen Netz GmbH (ehemals SVO Energie GmbH) zahlt, haftet der Vermieter bei offenen Forderungen mit.
Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig, insbesondere vor Auszug und Auszahlung der Mietkaution beim AVM oder der Celle-Uelzen-Netz GmbH (ehemals SVO Energie GmbH), ob für Ihren Mieter noch offene Gebührenforderungen bestehen.